Fragen und Antworten

Fragen & Antworten

Hier behandeln wir typische Fragen zu unseren Einrichtungen und zum Kooperativen Netz und geben Ihnen die Antworten zu den Themen. Wenn Sie Fragen haben die hier nicht beantwortet werden schreiben Sie uns über info@mke-gmbh.de.

Was muss ich tun, um in einer Mutter-/Vater-Kind-Einrichtung aufgenommen zu werden?

Sie können immer bei den Einrichtungen direkt anrufen und sich Informationen über das Aufnahmeverfahren holen.

Grundsätzlich läuft das Verfahren so:
Sie nehmen Kontakt zu dem für Sie zuständigen Jugendamt auf. Zuständig ist das Jugendamt der Stadt, in der Sie gemeldet sind. In München befindet sich das Jugendamt in den Sozialbürgerhäusern.
Dort können Sie einen Antrag auf die Hilfe nach §19 SGB VIII stellen. Das ist der Paragraph im Gesetz für die Hilfe in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen.
Gemeinsam wird im Jugendamt mit Ihnen besprochen, welche Wohn- und Betreuungsform für Sie geeignet ist.

Das Jugendamt muss die Hilfemaßnahme bewilligen. Das ist deshalb wichtig, weil das Jugendamt die Kosten der Maßnahme bezahlt. Das Jugendamt fragt dann bei den passenden Einrichtungen nach einem Betreuungsplatz für Sie an.
Nun beginnt das Aufnahmeverfahren in der Einrichtung. Es finden Gespräche in der Einrichtung statt, um sich kennenzulernen und nochmal zu klären, wo genau Sie Hilfe benötigen.

Am Ende des Aufnahmeverfahrens steht dann die Entscheidung mit der jeweiligen Einrichtung, ob die Hilfe dort tatsächlich passt. Wenn ja, kann eine Aufnahme erfolgen.

Brauche ich für die Hilfe einen bestimmten Aufenthaltsstatus in Deutschland?

Nein, Ihr Aufenthaltsstatus spielt für die Aufnahme in eine Mutter-/Vater-Kind-Einrichtung keine Rolle.

Benötige ich für die Mutter-Kind Einrichtungen Deutschkenntnisse?

Grundsätzlich ist es gut, Deutschkenntnisse zu haben. Deutschkenntnisse sind aber keine Voraussetzung für eine Aufnahme.
Je nach Einrichtungsform wird gemeinsam geschaut, welche Sprachkenntnisse Sie haben und wie eine Betreuung mit Ihren Sprachkenntnissen möglich sein kann.

Kann ich in einer Mutter Kind Einrichtung Besuch erhalten?

Besuche von Freund*innen, Lebenspartner*innen, Familienangehörigen sind in der Regel erlaubt und müssen mit der jeweiligen Einrichtung abgesprochen werden.

Übernachtungswünsche müssen Sie mit der Einrichtung klären. Die Einrichtung setzt sich zur Klärung gegebenenfalls mit dem zuständigen Jugendamt oder Bezirk in Verbindung.

Wie werden Partner*innen, Kindsväter mit einbezogen? Gibt es spezielle Besuchsregelungen?

In den Einrichtungen ist die unterstützende Eltern- und Familienarbeit ein wichtiger Bestandteil. Dazu zählen auch Familiengespräche.

Die personensorgeberechtigten Eltern werden, wo dies sinnvoll ist, in alle wesentlichen Entscheidungen einbezogen. Besonders wichtig ist uns hierbei ein guter Kontakt zur Herkunftsfamilie oder zu weiteren Bezugspersonen.

Gibt es eine Altersbeschränkung für die Aufnahme in einer Einrichtung?

In eine Mutter-/Vater-Kind-Einrichtung können Sie einziehen, wenn Ihr Kind jünger als sechs Jahre alt ist. Sollten Sie mehrere Kinder haben, muss das jüngste Kind jünger als sechs Jahr als sein.

Für Sie als Mutter/Vater und auch für die Geschwisterkinder gibt es keine Altersbeschränkung. Sollten Sie minderjährig sein, gibt es spezielle Einrichtungen, die für Sie in Frage kämen.

Kann ich auch schon in der Schwangerschaft in eine Einrichtung aufgenommen werden?

Ja, die Einrichtungen können Sie bereits in der Schwangerschaft aufnehmen.

Mit wie vielen Kindern kann ich in die Einrichtung ziehen?

Es gibt Einrichtungen, die Elternteile nur mit einem Kind aufnehmen und andere Einrichtungen, die Sie mit zwei oder mehr Kindern aufnehmen.

Wie lange kann ich in der Mutter-Kind-Einrichtung bleiben?

Solange Sie einen Jugendhilfebedarf haben, können Sie grundsätzlich in der Hilfe bleiben, sofern das Jugendamt/der Bezirk dem zustimmt.

Im Hilfeplangespräch wird vereinbart, ob die Hilfe verlängert wird, wann ein Wechsel in eine weniger intensive Maßnahme stattfinden kann bzw. wann der Auszug aus der Jugendhilfe geplant wird.

Wie geht es nach der Hilfe weiter?

Stellt sich heraus, dass die aktuelle Maßnahme nicht die richtige ist, wird in Absprache zwischen der Einrichtung, Ihnen und dem Jugendamt nach einem anderen Angebot mit einem besser passenden Konzept gesucht.

Brauchen Sie am Ende der Maßnahme keine weitere Unterstützung in einer Mutter-/ Vater-Kind-Einrichtung, dann unterstützt Sie die Einrichtungen rechtzeitig beim Stellen eines Sozialwohnungsantrags und bei der Wohnungssuche.

Wer zahlt meinen Aufenthalt in einer
Mutter-/ Vater-Kind-Einrichtung und welche finanziellen Mittel habe ich zur
Verfügung?

Die Maßnahme wird in der Regel durch das zuständige Jugendamt nach § 19 SGB VIII finanziert. In speziellen Ausnahmefällen kann eine Finanzierung über den zuständigen Bezirk erfolgen.

Der Kostenträger übernimmt alle Kosten der Einrichtung und die Ihres Lebensunterhalts. Je nach Art der Einrichtung wird Ihnen ein unterschiedlicher Anteil zur eigenen Verfügung für Ihren Lebensunterhalt ausgezahlt. Details dazu können Sie bei den jeweiligen Einrichtungen erfragen.

Unsere Einrichtungen

Hier finden Sie unsere Einrichtungen zu den einzelnen Sparten und Möglichkeiten